Landtags- und Bezirkswahlen
Der Bayerische Landtag und Bezirkstag
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden alle fünf Jahre nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei stimmen die Bürgerinnen und Bürger sowohl in Wahlkreisen (den sieben Regierungsbezirken) als auch in Stimmkreisen über ihre Vertreterinnen und Vertreter ab.
Auch die Mitglieder der Bezirkstage in den sieben bayerischen Bezirken* werden in der Regel zeitgleich mit der Landtagswahl gewählt. Das Wahlsystem entspricht dabei weitgehend dem der Landtagswahlen.
Die Wahl zum 20. Bayerischen Landtag findet – sofern keine vorgezogenen Neuwahlen stattfinden – zwischen dem 10. September und 10. Dezember 2028 statt. Die Verfassung legt fest, dass die Wahl 59 bis 62 Monate nach der letzten Landtagswahl vom 8. Oktober 2023 stattfinden muss.
*Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben
So funktioniert die Landtags- und Bezirkswahl in Bayern
Quelle: Bayerisches Innenministerium
Bei der Landtagswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen:
Erststimme: für eine Person im Stimmkreis (Direktmandat).
Zweitstimme: für eine Person auf der Wahlkreisliste einer Partei.
Alle Stimmen werden zusammengezählt. Daraus wird berechnet, wie viele Sitze jede Partei im jeweiligen Wahlkreis erhält. Direktmandate werden angerechnet, die übrigen Sitze gehen an die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen auf der Liste. Nur Parteien, die mindestens 5 % der gültigen Stimmen in Bayern erreichen, ziehen in den Landtag ein. Wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Stimmenverhältnis zustehen, entstehen Überhangmandate. Damit das Verhältnis fair bleibt, erhalten andere Parteien Ausgleichsmandate, wodurch sich die Gesamtzahl der Sitze erhöhen kann.
Für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Bezirkstage gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie bei der Landtagswahl. Gewählt wird ebenfalls in Wahlkreisen und Stimmkreisen, und jede Bürgerin und jeder Bürger hat zwei Stimmen. Wahlberechtigt ist, wer im jeweiligen Bezirk eine Wohnung hat oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Seit 2018 werden die Sitze in den Bezirkstagen nach dem Sainte‑Laguë/Schepers‑Verfahren berechnet. Eine Fünf‑Prozent‑Hürde gibt es bei den Bezirkswahlen nicht.
Wer darf den Landtag wählen?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
Wer ist für die Bezirkswahl stimmberechtigt?
Für die Bezirkswahl gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Wer jedoch zwar seit drei Monaten in Bayern, aber noch keine drei Monate im jeweiligen Bezirk lebt, darf nur an der Landtagswahl, nicht aber an der Bezirkswahl teilnehmen.
Ein entsprechender Hinweis steht auf der Wahlbenachrichtigung.